Will der Käufer die Wohnung selbst nutzen, so muss er das bestehende
Mietverhältnis kündigen, wobei die Rechte zu Gunsten des Mieters zu
beachten sind. Grundsätzlich ist es so, dass eine ordentliche,
fristgerechte Kündigung eines Mietvertrages nur dann zulässig ist, wenn
der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat und
dieses notfalls auch nachweisen kann. Der Bundesgerichtshof teilt die
Auffassung, dass allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen
zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die
Annahme von Eigenbedarf nicht genügt. Es reicht aber aus, wenn der
Vermieter vernünftige Gründe hierfür hat. Bei der Entscheidung, ob
Eigenbedarf anzunehmen ist, kommt es ausschließlich auf die Belange des
Vermieters an. Ein berechtigtes Interesse liegt nach den gesetzlichen
Regelungen insbesondere dann vor, wenn dem Mieter erhebliche Pflicht-
und Vertragsverletzungen, beispielsweise wegen beträchtlicher
Mietrückstände, vorzuwerfen sind. Eine Kündigung kommt auch dann in
Betracht, wenn der Vermiete die Wohnung für sich oder seine
Familienangehörigen selbst benötigt. Für den Käufer einer
Eigentumswohnung, der derzeit selber noch zur Miete wohnt und die
Wohnung zur eigenen Nutzung erworben hat, ist der Wunsch, die eigene
Wohnung nutzen zu wollen, ein Grund, der zur Kündigung wegen
Eigenbedarfs ausreicht.
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